Nun auch letzte "Killerspiel-Standesinitiative" beerdigt - Die Standesinitiativen im Detail

  • Peter
  • 21. Dezember 2021
  • Politik
  • 52074

08.316 s Kt. Iv. BE. Verbot von Killerspielen

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird ersucht, die Rechtsgrundlagen für folgende Anliegen zu schaffen: Verbot der Herstellung, des Anpreisens, der Einfuhr, des Verkaufs und der Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen zum Spielerfolg beitragen.

09.332 s Kt. Iv. FR. Verbot von Gewaltvideospielen

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Freiburg folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, den Verkauf und die Weitergabe von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen und menschenähnliche Wesen vorkommen, zu verbieten.

 

So ordnet GameRights die beiden Initiativen ein:

Warum die Initiativen nur für "Spielprogramme", nicht aber für Filme gelten soll, ist mit keinen objektiven Argumenten begründbar. Eine juristische Unterscheidung zwischen "grausamen" und "nicht-grausamen" Gewalttätigkeiten ist unmöglich klar zu definieren.
Zur Diskussion um 2010 passt auch die Formulierung "...zum Spielerfolg beitragen". Die reine Darstellung von "grausamen Gewalttätigkeiten" wäre demnach erlaubt, wenn sie nicht zum Spielerfolg beitragen. Dahinter steckt die Annahme, dass der Spieler stärker zu realer Gewalt neigt, wenn er im Spiel für "grausame Gewalttätigkeiten" belohnt wird. Der Forschungsstand deckt diese Annahme nicht, im Gegenteil: Der passive Konsum am Fernseher ist bis zu doppelt so einprägsam wie Darstellungen während des Spielverlaufs, da das Gehirn während des Spiels gar keine Zeit hat, sämtliche Sinneseindrücke vertieft zu verarbeiten.


08.334 s Kt. Iv. SG. Revision des Strafgesetzbuches

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird eingeladen, den Strafrahmen für die Herstellung von Kinderpornografie und für Gewaltdarstellungen zu erhöhen.

 

So ordnet GameRights die Initiative ein:

Für Strafrahmen gibt es selten ein "richtig" und "falsch", deshalb sollen sie im politischen Prozess diskutiert und definiert werden. GameRights gibt dazu keine Empfehlungen ab.
Der Strafrahmen für Kinderpornographie wurde 2012 im Rahmen einer Änderung des Strafgesetzbuches angepasst (Geschäft 12.066).
Was genau eine "Herstellung von Gewaltdarstellungen" sein soll, bleibt in der Initiative unklar. GameRights ist überzeugt, dass erwachsene Gamerinnen und Gamer auch Gewaltdarstellungen konsumieren dürfen sollen. Bei Filmen besteht dieser Konsens schon längst, es gibt keinen Grund, Games anders zu behandeln.


09.313 s Kt. Iv. SG. Gegen Killerspiele für Kinder und Jugendliche. Für einen wirksamen und einheitlichen Kinder- und Jugendmedienschutz

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird ersucht:
a. ein Gesetz zu schaffen, welches die Herstellung, das Anpreisen, die Einfuhr, das Verkaufen und Weitergeben von Spielprogrammen, in denen grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen zum Spielerfolg beitragen, verbietet;
b. administrativ-rechtliche Massnahmen zu treffen (wie z. B. die Schaffung einer eidgenössischen Zulassungsstelle), die einen einheitlichen und umfassenden Kinder- und Jugendmedienschutz in der Schweiz gewährleisten.

 

So ordnet GameRights die Initiative ein:

a. entspricht den Standesinititativen 08.316 des Kantons Bern und 09.332 des Kantons Fribourg (s. oben).

Absatz b. ist grundsätzlich nachvollziehbar. Damals wie heute ist Jugendmedienschutz Sache der Kantone. Das führt gerade in Kinos zu einem regelrechten Flickenteppich. Im Bereich Games reguliert sich die Branche heute selbst, nur ein Teil der Kantone kennt eigene Regelungen. So ist GameRights klar der Meinung, dass die Kantone eine Rechtsgrundlage brauchen, um beispielsweise Testkäufe von Videospielen durchzuführen und fehlbare Händler zu verzeigen. 
Die Schaffung einer eidgenössischen Zulassungsstalle lehnt GameRights klar ab. Mit dem System PEGI existiert bereits ein europäisches, klar verständliches System, um Games nach Altersstufen zu klassifizieren. So gut wie alle Games tragen bereits ein PEGI-Symbol. Hinzu kommt oft noch eine Altersempfehlung der Deutschen FSK, die aufgrund eigener Bemessungskriterien meist auf andere Altersempfehlungen als PEGI kommt. Würde die Schweiz nun ebenfalls ein eigenes System einführen, hätten die Konsumentinnen und Konsumenten drei verschiedene Altersempfehlungen auf den Produkten. Ein ehrlicher Konsumenten-, insbesondere Jugenschutz, würde damit torpediert.


09.314 s Kt. Iv. TI. Revision von Artikel 135 StGB

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Tessin folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird eingeladen, Artikel 135 des Strafgesetzbuches so zu ändern, dass die Herstellung, die Förderung, die Einfuhr, der Verkauf und die Benützung von Videospielen, welche virtuelle Gewalt- und Brutalohandlungen an Menschen und menschenähnlichen Wesen beinhalten, verboten werden.

 

So ordnet GameRights die Initiative ein:

Das seltsam anmutende Wort "Brutalohandlungen" ist wohl der Übersetzung geschuldet (Orig.: "crudeltà", lässt sich auch mit "Grausamkeit" übersetzen).
Im Gegensatz zu den bereits erwähnten Initiativen ist hier festzustellen, dass auch explizit die "Benützung" erwähnt ist. Es müsste also sichergestellt werden, dass die Bevölkerung auch Games, die bereits in ihrem Besitz ist, nicht mehr konsumiert. Für GameRights kommt es unter keinen Umständen in Frage, dass Polizisten bestehende Gamesammlungen durchsuchen, und/oder das Gameverhalten mittels Überwachung des Internet-Traffics kontrollieren sollen. Glücklicherweise besteht wohl auch gesellschaftlicher Konsens, dass das nicht in Frage kommt. 


10.302 s Kt. Iv. ZG. Verbot von Gewaltvideospielen

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Zug folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird eingeladen, die Verfassungs- und weiteren Rechtsgrundlagen zu erarbeiten, um schweizweit einen wirksamen Kinder- und Jugendmedienschutz zu schaffen, zumindest jedoch eine einheitliche Alterskennzeichnung von digitalen und audiovisuellen Medien und ein Verkaufsverbot von nicht altersgerechten Computer- und Videospielen an Kinder und Jugendliche einzuführen.

 

So ordnet GameRights die Initiative ein:

 Diese Formulierung entspricht weitgehend den Forderungen von GameRights und entspricht dem aktuellen Entwurf des neuen "Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele" (Link).

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